Verwaltungsstrafen
Wer sich ordnungsgemäß verhält, hat nichts zu befürchten
Jeder Fahrgast trägt Verantwortung dafür, dass die öffentlichen Verkehrsdienste im Interesse aller gut funktionieren und dass die Fahrten ordnungsgemäß und sicher abgewickelt werden können. Womit bei Nichtbeachtung der Vorschriften zu rechnen ist, ist gesetzlich verankert.
Im Landesgesetz 15 / 2015, Art. 50 „Strafen zu Lasten der Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste“ sind die spezifischen Bestimmungen zu den Strafen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol festgelegt. Hier eine Übersicht.
Beschädigung oder Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Räumen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Einrichtung oder Zubehör: Eine Verwaltungsstrafe zwischen 100 und 600 Euro wird fällig vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.
Störung oder Unterbrechung des Dienstes: Beeinträchtigt ein Fahrgast durch sein Verhalten die Sicherheit und ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrsdienstes oder die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste, hat das Bordpersonal das Recht, nach eigenem unanfechtbarem Ermessen die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehen Art zu verwehren oder zu unterbrechen und den Fahrschein einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrschein handelt.
Fahrschein nicht vorhanden, ungültig oder nicht entwertet: Es wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 30 Euro und 240 Euro fällig sowie der Fahrpreis für einen Einzelfahrschein. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
Fahrgäste, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, müssen sich unmittelbar nach Fahrtantritt an den Zugbegleiter wenden. In diesem Fall können sie gegen einen Aufpreis von 5 Euro einen Einzelfahrschein, ein Ticket für die Beförderung von Tieren bzw. eines Fahrrades auch an Bord des Zuges erwerben. Dieser Aufpreis entfällt, wenn am Abfahrtsbahnhof ein defekter oder kein Ticketautomat zur Verfügung steht.
Missbräuchliche Verwendung eines Fahrscheins, z. B. gefälschter Fahrschein oder Nutzung des persönlichen Fahrscheins einer anderen Person: Zu zahlen sind der Preis des Einzelfahrscheins sowie eine Verwaltungsstrafe zwischen 60 Euro und 400 Euro, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen, zudem wird der Fahrschein unmittelbar entzogen. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
Sonderregelung für Südtirol Pass abo+, Südtirol Pass 65+ und Südtirol Pass free und Schulpass
Fahrschein nicht mitgeführt: Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern der Besitz des Fahrscheins innerhalb von 5 Tagen beim jeweiligen Verkehrsunternehmen nachgewiesen wird, andernfalls wird eine Verwaltungsstrafe von 60 Euro fällig.
Fahrschein nicht entwertet: Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern die Strafe gleich an Bord bezahlt wird oder innerhalb von 5 Tagen, andernfalls beträgt die Verwaltungsstrafe 60 Euro.
Kein Personalausweis mitgeführt (gilt nur für Jugendliche ab 14 Jahren): Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern die Identität des Abo-Besitzers innerhalb von 5 Tagen nachgewiesen wird, andernfalls fällt eine Verwaltungsstrafe von 60 Euro an.
Weitere Infos
Erfolgt die Strafzahlung nicht vorschriftsgemäß, so wird das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Verkehrsunternehmens zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weitergeleitet.
Die Höhe der vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.
Weitere Maßnahmen, die in der öffentlichen Mobilität zur Anwendung kommen, beruhen auch auf folgenden Gesetzesgrundlagen:
- Landesgesetz vom 3. Juli 2006 Nr. 6 zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher;
- Titel II des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung; bei Nichtbeachtung der Bestimmungen kommt die dort vorgesehene Verwaltungsstrafe, erhöht um 300 Prozent, zur Anwendung sofern im Artikel 50 des Landesgesetzes 15/2015 nicht eigens geregelt.